Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MUS MidTime GmbH

TEIL A: ALLGEMEINER TEIL (Gültig für alle Leistungsarten)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der MUS MidTime GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“).

(2) Das Angebot der Auftragnehmerin richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsschluss und elektronische Kommunikation

(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung (z. B. Entsendung von Technikern) zustande.

(3) Der Auftraggeber stimmt zu, dass die Auftragsannahme und Disposition auch automatisiert über digitale Schnittstellen (z. B. KI-Voicebot) oder über das Kunden-Dashboard erfolgen kann. Die hierüber generierten Einsatzprotokolle sind rechtlich bindend.

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand (Zeit und Material) zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätzen und Preislisten der Auftragnehmerin. Notdienst-, Nacht- und Wochenendzuschläge werden gesondert ausgewiesen.

(2) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Allgemeine Mitwirkungspflichten und Arbeitssicherheit

(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal der Auftragnehmerin oder deren Subunternehmer ungehinderten und sicheren Zugang zum Einsatzort erhält.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten auf besondere Gefahren am Einsatzort hinzuweisen und, sofern gesetzlich erforderlich, eine Gefahrstoff- und Arbeitssicherheitsunterweisung (UVV) durchzuführen.

TEIL B: BESONDERER TEIL – NOTFALL-STÖRUNGSBESEITIGUNG (Säule MidTime)

§ 5 Vertragsgegenstand (Dienstvertrag) und Leistungsumfang

(1) Im Rahmen der Notfall-Störungsbeseitigung erbringt die Auftragnehmerin Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Gegenstand des Vertrages ist der qualifizierte personelle und fachliche Einsatz zur Fehlersuche, Fehleranalyse sowie das Bemühen um eine temporäre oder permanente Schadenseindämmung bzw. Instandsetzung.

(2) Die Auftragnehmerin schuldet ausdrücklich nicht die erfolgreiche Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage (kein Werkvertrag). Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht garantiert, da die Fehlerbehebung maßgeblich von den Gegebenheiten vor Ort (z. B. Zustand der Anlage, Fremdeinwirkungen) abhängt.

§ 6 Einsatz von Subunternehmern (Generalunternehmer-Klausel)

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

(2) Die Auftragnehmerin tritt im Außenverhältnis als Generalunternehmerin auf. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt nicht zustande.

§ 7 Spezifische Mitwirkungspflichten bei Instandsetzung (Dokumentation & Ersatzteile)

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich alle für die Fehlersuche und Instandsetzung erforderlichen anlagenspezifischen Dokumentationen (Schaltpläne, Wartungshistorien, Software-Backups) bereitzustellen.

(2) Fehlen benötigte Ersatzteile, die nicht zur vertraglich vereinbarten Standardausstattung der entsandten Techniker gehören, und kann die Instandsetzung mangels Vorhaltung durch den Auftraggeber nicht abgeschlossen werden, gilt die Dienstleistung der Auftragnehmerin dennoch als vertragsgemäß erbracht.

§ 8 Vergütungsanspruch bei Abbruch der Leistung

(1) Muss ein Notfalleinsatz abgebrochen werden, weil die Ursache der Störung auf unzureichende Dokumentation, fehlende kundeneigene Ersatzteile oder auf einen irreparablen Totalschaden der Anlage zurückzuführen ist, behält die Auftragnehmerin den vollen Vergütungsanspruch für die bis zum Abbruch aufgewendete Arbeitszeit, angefallene Bereitschaftspauschalen und Anfahrtskosten.

(2) Eine Kürzung der Vergütung wegen nicht wiederhergestellter Anlagenfunktion ist gemäß der Natur des Dienstvertrages ausgeschlossen.

TEIL C: BESONDERER TEIL – ERSATZTEILHANDEL & E-COMMERCE (MUS Marketplace)

§ 9 Geltungsbereich Kaufrecht und Vertragsschluss im E-Commerce

(1) Die Regelungen dieses Teils C gelten ergänzend zu Teil A für alle Verträge über die Lieferung von Waren, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien (nachfolgend „Liefergegenstände“), unabhängig davon, ob die Bestellung telefonisch, schriftlich, durch einen Techniker vor Ort oder über den digitalen MUS Marketplace erfolgt.

(2) Bei Bestellungen über den E-Commerce-Bereich stellt die Präsentation der Waren im Onlineshop kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (invitatio ad offerendum) dar. Ein Kaufvertrag kommt erst durch eine separate Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch die Auslieferung der Ware zustande.

§ 10 Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

(1) Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich als „verbindlicher Liefertermin“ deklariert.

(2) Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich nach § 447 BGB. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Auftraggeber über, sobald die Auftragnehmerin die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin die Frachtkosten übernimmt.

§ 11 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verbauen. Er tritt der Auftragnehmerin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden (z.B. Einbau in eine Maschinenanlage), so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

§ 12 Gewährleistung und Rügepflicht nach § 377 HGB

(1) Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Auftragnehmerin hiervon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen, schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Auftragnehmerin für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen steht der Auftragnehmerin das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu.

(3) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Ablieferung der Ware.

TEIL D: BESONDERER TEIL – PROJEKTGESCHÄFT & INSTANDTECH (Werkverträge)

§ 13 Anwendungsbereich und Leistungsänderungen (Change Requests)

(1) Die Regelungen dieses Teils D gelten für die Installation von Hardware (z.B. Sensorik), die Implementierung von ganzheitlichen Instandhaltungskonzepten (z.B. TPM) und die Durchführung von Optimierungsprojekten durch die Auftragnehmerin.

(2) Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen am vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, hat er diese der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die Auftragnehmerin wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen) die Änderung durchführbar ist. Bis zur Unterzeichnung einer entsprechenden Zusatzvereinbarung verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

§ 14 Mitwirkungspflichten in Projekten

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für das Projekt erforderlichen technischen Anlagen, IT-Systeme, Netzwerke (z.B. WLAN für Sensorik) sowie das notwendige Fachpersonal des Auftraggebers rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

(2) Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin. Daraus resultierender Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten.

§ 15 Abnahme der Werkleistung

(1) Soweit die Leistungen der Auftragnehmerin werkvertraglichen Charakter haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung und Mitteilung durch die Auftragnehmerin innerhalb von 7 Werktagen formell abzunehmen.

(2) Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt (Abnahmefiktion), wenn: a) der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist aus Absatz 1 unter Angabe von wesentlichen Mängeln verweigert, oder b) der Auftraggeber die installierten Systeme, Anlagen oder Konzepte im produktiven Echtbetrieb produktiv nutzt (z.B. Wiederinbetriebnahme der Anlage nach Sensor-Installation).

TEIL E: HAFTUNG, GEHEIMHALTUNG & SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Haftung und Schadensersatz

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Haftungsausschluss für Produktionsausfall: Die Auftragnehmerin haftet in keinem Fall – außer bei Vorsatz – für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Kosten durch Maschinen- oder Produktionsstillstände (Betriebsunterbrechungen) auf Seiten des Auftraggebers.

(5) Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) der Auftragnehmerin.

§ 17 Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere maschinenspezifische Daten, Sensordaten, Konstruktionspläne und kommerzielle Konditionen, streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.

(2) Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, im Rahmen des "Data-Hub"-Konzepts anonymisierte Anlagendaten zur Auswertung und KI-Optimierung an ihre Konzernmutter (MUS Holding GmbH) zu übermitteln.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Auftragnehmerin.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der Auftragnehmerin (Ludwigshafen am Rhein).

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (Salvatorische Klausel).